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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Lizenzkauf der STP Informationstechnologie Schweiz AG

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche – auch künftigen – Leistungen der STP Informationstechnologie Schweiz AG, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG, Schweiz, CHE-109.315.278 („STP“), die STP im Auftrag des Kunden erbringt.

1.2 Für alle Leistungen von STP gelten ausschließlich diese AGB sowie der jeweilige Einzelvertrag mitsamt Anlagen, soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn STP ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen des Kunden.

1.3 Bezüglich der verschiedenen Vertragsdokumente gilt folgende Geltungsreihenfolge:
a) Einzelvertrag inklusive allfälliger Anlagen;
b) die jeweils einschlägigen AGB (inkl. Honorarverordnung).

1.4 Soweit STP dem Kunden nach den vertraglichen Bestimmungen Leistungen eines Dritten verschafft, gelten hinsichtlich dieser Leistungen ergänzend die AGB des Dritten, sofern sich der Kunde davon vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen konnte.

2 Definitionen

Begriff Erläuterung
AGB Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STP
Betriebsleistungen Leistungen von STP nach Inbetriebnahme der Lizenzsoftware. Betriebsleistungen umfassen insbesondere Leistungen zum Support bei der Nutzung der Lizenzsoftware (Bug- und Incidentmanagement) und Leistungen zum Erhalt der Gebrauchstauglichkeit sowie Zwischen- und Mainreleases der Lizenzsoftware.
Coaching / Go-Live Assistance Einweisung der User des Kunden am jeweiligen Arbeitsplatz.
Dokumentation Benutzerhandbuch und Installationsanweisungen zur Lizenzsoftware.
Inbetriebnahme / Go-Live Beginn der operativen Nutzung der Lizenzsoftware.
Inbetriebnahmeleistungen Leistungen zur Inbetriebnahme der Lizenzsoftware. Inbetriebnahmeleistungen, insbesondere Leistungen zur Migration, Installation und Konfiguration.
Incident Alle im operativen Betrieb der Lizenzsoftware auftretende Beeinträchtigungen und Probleme der Lizenzsoftware, unabhängig von ihrer Ursache. Geplante Wartungsarbeiten gelten nicht als Incident.
Leistung Sämtliche Leistungen von STP nach Maßgabe des Einzelvertrages nebst Anlagen.
Lizenzsoftware STP’s Standardsoftwareprodukte sowie funktionserweiternde Module und Plug-ins für STP’s Standardsoftwareprodukte und die jeweils dazu gehörige Dokumentation sowie sämtliche Updates und – soweit in dem Einzelvertrag inkl. zugehöriger Anlagen vereinbart – Upgrades zu diesen Standardsoftwareprodukten, die STP vermarktet und vertreibt und die Gegenstand eines Einzelvertrages inkl. Anlagen mit dem Kunden sind.
Migration Übernahme der Altdaten des Kunden aus dessen bisherigen System in die Lizenzsoftware. Der Umfang der Migration ist im jeweiligen Einzelvertrag inkl. Anlagen beschrieben.
Named-User Lizenz Diese Lizenz ist einem konkreten bzw. namentlichen Benutzer zugeordnet. Der Benutzer kann die Lizenzsoftware von jedem beliebigen Endgerät nutzen, auf welchem die entsprechende Lizenzsoftware installiert ist. Jeder Mitarbeiter des Kunden, d.h. nicht nur Berufsträger, benötigt eine solche Lizenz.
Online Ticket System Webbasiertes System, in dem der Kunde Incidents melden oder Supportanfragen stellen kann.
Releasestand Eingesetzte Version der freigegebenen Lizenzsoftware.
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit Ausnahme der bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertage.
Updates Ein Update der Lizenzsoftware enthält Verbesserungen und/oder beseitigt Sachmängel.
User Mitarbeiter des Kunden und etwaige sonstige zur unselbständigen Nutzung der Lizenzsoftware berechtigte Personen. Anzahl User = Anzahl Zugriffe (named User – System).
Vertrauliche Informationen Sämtliche Informationen, gleich ob schriftlich fixiert oder mündlich übermittelt, die (i) der Natur der Sache nach als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig gelten, oder (ii) die derjenige Vertragspartner, dem die Informationen übermittelt werden, bereits aufgrund der äußeren Umstände der Übermittlung als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Betriebsgeheimnisse, Leistungsbeschreibungen, Dokumentation, Preise und Berichte.
Workaround Umgehung eines Sachmangels durch eine technische oder organisatorische Hilfskonstruktion.

3 Leistungen von STP

3.1 STP überlässt dem Kunden die im Einzelvertrag im Detail bezeichnete Lizenzsoftware im Objektcode. Die dazu gehörige Dokumentation erhält der Kunde in deutscher Sprache in elektronischer, ausdruckbarer Form. Die Bestimmungen dieser AGB gelten für die Dokumentation entsprechend. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Lizenzsoftware.

3.2 Support und künftige Zwischen- und Hauptreleases der Lizenzsoftware werden dem Kunden durch STP nach Maßgabe des jeweils geschlossenen Einzelvertrages und dieser AGB als entgeltliche Betriebsleistung zur Verfügung gestellt.

4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Der Kunde zahlt STP die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Vergütung. Die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich etwaiger nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigender Steuern (Mehrwertsteuer oder vergleichbare Steuern).

4.2 Vor-Ort Leistungen von STP werden gemäss der Honorarverordnung (Anlage 1) separat in Rechnung gestellt, sofern es sich nicht um eine vereinbarte Betriebsleistung oder Inbetriebnahmeleistung gemäss einem abgeschlossenen Einzelvertrag handelt.

4.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

4.4 Soweit der Kunde STP nicht schriftlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung unter Angabe der jeweiligen Gründe benachrichtigt hat, dass die Rechnung seines Erachtens nicht korrekt oder ein Teil des Rechnungsbetrages nicht fällig ist, gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt.

5 Preisanpassung

5.1 Im Falle einer Erhöhung der User durch den Kunden für die gleichbenannte Lizenzsoftware erhöht sich die vom Kunden zu zahlende Vergütung des Kunden automatisch um den Listenpreis für die betreffende Lizenz. Entsprechend erhöht sich auch die vom Kunden geschuldete Entschädigung für Betriebsleistungen ab Nutzung der zusätzlichen Lizenz.

5.2 STP ist berechtigt, jährlich, erstmalig nach Ablauf von 12 Monaten nach Go-Live, zwischen den Parteien vereinbarte wiederkehrende Vergütungen um den prozentualen Anstieg des vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Landesindex für Konsumentenpreise zu erhöhen plus maximal 1.25%.

6 Betriebsleistungen

6.1 Soweit Betriebsleistungen von STP gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag geschuldet sind, wird STP im Zusammenhang mit der Lizenzsoftware vom Kunden angezeigte auftretende Incidents analysieren und Mängel beseitigen. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von STP durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss STP mindestens zwei Nachbesserungsversuche gewähren.

6.2 Soweit sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag nicht etwas anderes ergibt, kann STP das genaue Verfahren der Incidentanalyse und Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen festlegen.

6.3 Zu den Leistungen des Supports von STP gehören insbesondere:
a) Bereitstellung der Servicekontakte zur Annahme von Incidents innerhalb der Servicezeiten.
b) Annahme, Analyse sowie Priorisierung der vom Kunden gemeldeten Incidents.
c) Behebung von Incidents, einschließlich Dokumentation der Behebung des Incidents.
d) Bereitstellung von Lösungen zur Behebung von Incidents an den Kunden.
e) Protokollierung von Incidents im Ticket System von STP.

6.4 Sofern die Vertragspartner im jeweiligen Einzelvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart haben, erstrecken sich die Leistungspflichten von STP im Rahmen des Supports jeweils nur auf die Lizenzsoftware in der Fassung der aktuellsten, von STP zur Verfügung gestellten Version, wobei eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Zusendung oder der Mitteilung der Freigabe der neuen Version (auch Nebenversionen) besteht. Insbesondere gelten die Reaktionszeiten nicht, wenn Incidents darauf zurückzuführen sind, dass die Installation der aktuellsten Version durch den Kunden nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist.

6.5 STP erbringt den Support innerhalb der Servicezeiten.

6.6 STP teilt dem Kunden bei Vertragsschluss Servicekontakte mit. STP ist berechtigt, die Servicekontakte jederzeit zu ändern und andere, dem Kunden zumutbare, Kontaktstellen und Kommunikationsmittel vorzugeben. STP wird dem Kunden eine solche Änderung mindestens zwei Wochen im Voraus ankündigen. Meldungen von Incidents über andere Kommunikationswege sind nicht vertragsgemäß; Fristen zur Reaktion und/oder Beseitigung der Incidents beginnen nicht zu laufen.

6.7 Der Kunde meldet Incidents unverzüglich über die Servicekontakte an STP. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation des Incidents und seiner Ursachen. Der Kunde wird diese Informationen STP für die Analyse von Incidents zur Verfügung stellen. Als Informationen können z.B. Screenshots oder schriftliche Fehlerbeschreibungen dienen, die es dem Support ermöglichen, den Fehler zu erkennen / zu verstehen. Ziel ist es, mit den erhaltenen Informationen, den Fehler seitens STP rekonstruieren zu können.

6.8 STP ist verpflichtet, auf vom Kunden ordnungsgemäß gemeldete Incidents innerhalb der vereinbarten Reaktionszeiten zu reagieren. STP wird hierzu dem Kunden den Eingang der Fehlermeldung bestätigen und mitteilen, welche Schritte STP nach derzeitiger Beurteilung zu ergreifen plant, um den Incident zu beheben.

6.9 Für Incidents gelten die nachfolgend genannten Reaktionszeiten:

Kategorie Beschreibung Reaktionszeit
1 siehe Ziff. 6.11 a) 6 Stunden
2 siehe Ziff. 6.11 b) 24 Stunden
3 siehe Ziff. 6.11 c) 48 Stunden

6.10 Die vorstehend genannten Zeiten beginnen jeweils mit dem Zugang der ordnungsgemäßen Meldung des Incidents im Support der STP durch den Kunden und laufen während der Servicezeiten. Die Klassifizierung und damit verbundene Priorisierung von Incidents erfolgt bei der Aufnahme eines Tickets durch den Support der STP.

6.11 Voraussetzungen für Incidentkategorien

a) Voraussetzungen für Kategorie 1: „Schwerer Incident (betriebsverhindernd)“
• Die Lizenzsoftware ist insgesamt oder in wesentlichen Teilen nicht nutzbar oder
• die weitere Verwendung kann zum Verlust oder zur Beschädigung von Daten führen, oder
• der Incident betrifft einen wichtigen Funktionsbereich der Lizenzsoftware, der zum Arbeiten dringend benötigt wird, oder
• die Fehlersituation ist kritisch für den Kunden und
• es existiert kein Workaround, um den Incident zu umgehen.

b) Voraussetzungen für Kategorie 2: „Mittlerer Incident (betriebsbehindernd)“
• Eine Nutzung der Lizenzsoftware ist durch den Incident wesentlich eingeschränkt (z.B. Ausfall einzelner (nicht zentraler) Funktionen, Funktionseinschränkungen) und
• es existiert kein Workaround, um den Incident zu umgehen.

c) Voraussetzungen für Kategorie 3: „Leichter Incident“
• Die Nutzung der Lizenzsoftware wird durch den Incident nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

6.12 Für die Behebung eines Incidents wird STP das Verhalten des Systems auf Basis der Angaben des Kunden dokumentieren und versuchen, das beobachtete Verhalten im eigenen System bei STP zu reproduzieren. Gelingt dies, gilt ein Incident als festgestellt. Gelingt dies nicht, wird STP gemeinsam mit dem zuständigen Ansprechpartner beim Kunden versuchen, das Verhalten im System des Kunden zu reproduzieren. Solange dies nicht gelingt, ist kein Incident festgestellt. Lässt sich das Verhalten ausschließlich im System des Kunden reproduzieren, wird STP alle nötigen Schritte zur Analyse durchführen.

6.13 Sollte sich bei der Analyse herausstellen, dass STP nicht für den Incident verantwortlich ist, z.B. wegen defekter Hardware oder Seiteneffekten einer zusätzlichen ohne Freigabe durch STP installierten Software, kann STP die durch die Bearbeitung des Incidents entstandenen Aufwände dem Kunden zum von STP jeweils aktuell gültigen regulären Stundensatz in Rechnung stellen.

6.14 STP ist berechtigt, Anfragen des Kunden an den Support, die bei Beiziehung der Handbücher und Benutzungsanweisungen oder bei angemessener Schulung durch den Kunden selbst erledigt werden könnten, durch Verweis auf die Handbücher und Benutzungsanweisungen oder entsprechende Schulungsangebote zu beantworten.

6.15 Alle Arbeiten durch STP an der beim Kunden installierten Lizenzsoftware bedürfen der vorherigen schriftlichen, in dringenden sowie Ausnahmefällen auch telefonischen, Abstimmung mit dem Kunden. Nur nach entsprechender Abstimmung und Weisung gilt ein Ausfall der Lizenzsoftware als Ausfall aufgrund geplanter Wartung und zählt nur in diesem Fall nicht als Incident.

6.16 Weitere und/oder abweichende Betriebsleistungen können in den jeweiligen Einzelverträgen vereinbart werden.

7 Sachgewährleistung

7.1 Die vertragsgemäße Beschaffenheit der Lizenzsoftware ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst Anlagen. Die Vertragspartner stellen klar, dass eine technisch nicht ordnungsgemäße Programmierung der Lizenzsoftware dann keinen Sachmangel darstellt, wenn sie keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit oder die vertragsgemäße Nutzung der Lizenzsoftware hat. Als Mangel gelten nur diejenigen Incidents, die ausschließlich auf der Lizenzsoftware beruhen.

7.2 Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen. Entsprechend kann die völlige Mangelfreiheit der Lizenzsoftware nicht zugesichert sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der Kunde muss daher dafür Sorge tragen, dass durch vollständige Datensicherung, die regelmäßig, mindestens täglich vorgenommen wird, eine einfache Rekonstruktion etwa verloren gegangener Daten möglich ist. STP weist darauf hin, dass jede Software nach dem Stand der Technik ein technisches Fehlerrisiko hat.

7.3 Produktbeschreibungen, Darstellungen, Dokumentationen, Technical Whitepaper usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Gewährleistungen. Eine Gewährleistung bedarf der schriftlichen und ausdrücklichen Bezeichnung als solche.

7.4 Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel der aktuellen Version beträgt 24 Monate ab Lieferung der Software.

7.5 Mängel müssen vom Kunden gegenüber STP schriftlich an den bei Vertragsschluss genannten Servicekontakt mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass der fehlerhafte Programmablauf reproduziert werden kann. Mängelrügen sind innert 60 Tagen nach Entdeckung eines Mangels zu erheben, ansonsten die Lizenzsoftware diesbezüglich als genehmigt gilt.

7.6 Gewährleistungsansprüche und Ansprüche auf Support setzen eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Instandhaltung der Lizenzsoftware voraus.

7.7 Gewährleistungsansprüche des Kunden werden nach Wahl von STP durch kostenfreie Nachbesserung (z.B. durch einen Hotfix) oder Ersatzlieferung erfüllt. Das genaue Verfahren der Mängelbeseitigung wird von STP nach billigem Ermessen festgelegt, es sei denn, der Einzelvertrag enthält eine abweichende Regelung. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Fristen nicht erfolgreich sein, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder - nach seiner Wahl – vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ein Hotfix enthält nur die Korrektur des zu beseitigenden Mangels und keine Erweiterung der Funktionalität.

8 Rechtsgewährleistungen

8.1 STP sichert zu, dass ihr bei Abschluss dieses Vertrages keine vorgehenden Rechte Dritter an der von STP zu liefernden Software bekannt sind oder dass sie vom Rechtsinhaber die entsprechenden Rechte erworben hat.

8.2 Die Lizenzsoftware kann Open Source Softwarekomponenten enthalten, soweit dies einer vertragsgemäßen Nutzung der Software nicht entgegensteht. Für Open Source Software, die STP dem Kunden überlässt, gelten vorrangig die jeweiligen Open Source Lizenzbedingungen, welche gegebenenfalls in den Systemvoraussetzungen der Lizenzsoftware aufgeführt sind.

8.3 Der Kunde wird STP unverzüglich schriftlich über behauptete Verletzungen von Rechten Dritter in Zusammenhang mit der Lizenzsoftware informieren und wird im Übrigen angemessene Unterstützung bei der Abwehr solcher Ansprüche leisten.

8.4 Der Kunde ermächtigt STP, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STP anzuerkennen.

8.5 STP haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter, die durch eine nicht vereinbarungsgemäße Nutzung der Lizenzsoftware, eine Nutzung außerhalb des bestimmungsgemäßen Einsatzbereichs oder eine Nutzung in Kombination mit nicht von STP ausdrücklich empfohlenen Komponenten (z.B. Hard- und Software) durch den Kunden verursacht wird.

8.6 Im Falle der Verletzung von Rechten Dritter darf STP nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
a) nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung von dessen Interessen gewährleisten, dass die Verletzung der Rechte Dritte nicht mehr vorliegt, oder
b) für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

9 Haftungsbeschränkung

9.1 Die Haftung von STP für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

9.2 Die Haftung von STP ist betragsmäßig in allen Fällen auf die gemäss dem betreffenden Einzelvertrag an STP zu zahlende Vergütung beschränkt.

10 Pflichten des Kunden

10.1 Der Kunde benennt für jeden Standort, an dem die Lizenzsoftware eingesetzt wird, einen Ansprechpartner für STP, der STP für alle notwendigen Informationen zur Verfügung steht und für die Zusammenarbeit notwendige Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann. Die Ansprechpartner haben mit der Funktionalität der Lizenzsoftware gemäß der technischen Beschreibung, den Handbüchern und sonstigen Benutzungsanweisungen und ordnungsgemäßer Schulung sowie Kenntnis der technischen Gegebenheiten der beim Kunden vorhandenen IT-Systeme vertraut zu sein. Die Servicekontakte dürfen nur von den Ansprechpartnern verwendet werden.

10.2 Die vertragsgemäße Nutzung der Lizenzsoftware setzt voraus, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software (Arbeitsplatzrechner, Datenkommunikationsmitteln etc.) den technischen Anforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Lizenzsoftware entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der Lizenzsoftware berechtigten Usern mit deren Bedienung vertraut sind. Die Anforderungen sind in der Dokumentation geregelt. Insbesondere setzt die Lauffähigkeit der Lizenzsoftware voraus, dass der Kunde eine der letzten drei Hauptversionen der Produkte von Microsoft (z.B. Microsoft SQL Server, Microsoft Windows) verwendet und sich diese im „grundlegenden Support“ (auch „Mainstream Support“ genannt) oder mindestens im „Extended-Support“ von Microsoft befinden. Die jeweilige Dauer des Mainstream bzw. Extended-Supports kann über die Webseite von Microsoft (https://support.microsoft.com/de-de) nachgelesen werden.

10.3 Es obliegt dem Kunden, die Kompatibilität der Lizenzsoftware mit den auf seinem System installierten Add-Ons zu prüfen. Entsprechendes gilt, sofern der Kunde nach Inbetriebnahme der Lizenzsoftware beabsichtigt, zusätzliche Add-Ons auf seinem System zu installieren. Trotz sorgfältiger Entwicklung und Testing kann STP nicht garantieren, dass die Lizenzsoftware mit sämtlichen auf dem Markt verfügbaren Add-Ons kompatibel ist. STP wird den Kunden bei Inkompatibilität von Add-Ons mit der Lizenzsoftware nach Möglichkeit dabei unterstützen, ein vergleichbares kompatibles Add-On zu finden.

10.4 Der Kunde wird sich, soweit zumutbar, bemühen, durch angemessene Schulung seiner User und durch Verwendung der Handbücher und Benutzungsanweisungen für die Lizenzsoftware eine übermäßige Inanspruchnahme des Supports zu vermeiden.

10.5 Der Kunde wird systemseitig eine angemessene, regelmäßige Sicherung der Daten durchführen, die auch die Programmund Datenbankdateien der Lizenzsoftware und/oder der individuellen Anforderung erfasst, damit bei möglichen Datenverlusten diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

10.6 Der Kunde wird STP einen Remote-Zugang auf die IT-Systeme des Kunden ermöglichen, soweit dies für die Wartung der Lizenzsoftware erforderlich ist.

10.7 Der Kunde hat mit STP vereinbarte Termine unverzüglich abzusagen, wenn er diese nicht einhalten kann. Die Absage vereinbarter Termine ist kostenpflichtig, wenn die Absage aus Gründen erfolgt, die STP nicht zu vertreten hat. Die Kosten staffeln sich nach folgendem Schlüssel:
a) Absage mehr als zwei Wochen vor dem Termin: kostenlos;
b) Absage weniger als 2 Wochen vor dem Termin: 50% des vereinbarten Nettotagessatzes ohne Spesen;
c) Absage nach Antritt der Anreise zum Termin: 100% des vereinbarten Nettotagessatzes zzgl. Spesen.

10.8 Sollte der Kunde die vereinbarten Mitwirkungspflichten verletzen und dadurch STP an der Erbringung vertraglicher Leistungen hindern, so verschieben sich diejenigen Fristen und Termine, die ggf. verbindlich vereinbart wurden, um die Dauer der Behinderung.

11 Einsatz von Subunternehmen

11.1 STP ist zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt. Der Kunde kann die Erteilung dieser Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Auf Nachfrage wird STP die Subunternehmen offenlegen.

11.2 STP ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch Dritte, z.B. direkt durch Lieferanten zu erbringen. Soweit in diesem Rahmen durch den Kunden Aufträge direkt an den Dritten erteilt werden, gelten die Bedingungen des Vertragsverhältnisses mit STP zugunsten des Dritten entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

11.3 Vermittelt STP Garantie- oder Serviceleistungen seiner Lieferanten an den Kunden, so ist der Kunde verpflichtet, soweit durch diese Leistungen Gewährleistungsansprüche erledigt werden können, außergerichtlich zunächst die Leistung des Lieferanten in Anspruch zu nehmen.

12 Rechtseinräumung, Nutzungsrechte an der Lizenzsoftware

12.1 Die Lizenzsoftware ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Lizenzsoftware stehen ausschließlich STP zu.

12.2 Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages ist der Kunde berechtigt, die Lizenzsoftware für eigene Zwecke und für die Zwecke verbundener Unternehmen (Holdingstruktur) zu nutzen. Scheidet ein verbundenes Unternehmen aus dem Kunden-Konzern aus, teilt der Kunde dies STP unverzüglich schriftlich mit. Der Kunde gewährleistet in diesem Fall, dass die weitere Nutzung der Lizenzsoftware nach dem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Kunden-Konzern unterbleibt. STP räumt dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung notwendigen Befugnisse auf nicht ausschließlicher Basis ein.

12.3 STP räumt dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht an der Lizenzsoftware ein. Das Nutzungsrecht besteht nur für die im Einzelvertrag festgelegte Anzahl User. Alle User des Kunden sind lizenzierungspflichtig, wobei jede Lizenz einem User namentlich zuzuordnen ist. Für im Rahmen der Betriebsleistungen gelieferte Updates und Upgrades gilt die Rechtseinräumung entsprechend.

12.4 Der Kunde ist verpflichtet, ohne gesonderte Anforderungen von STP, die neue Anzahl von Usern bei einer Veränderung umgehend, spätestens im Folgemonat der Veränderung, schriftlich mitzuteilen. Dies kann durch Übersendung der entsprechenden Versicherungsmeldung erfolgen. Darüber hinaus kann STP halbjährlich eine Überprüfung hinsichtlich des tatsächlichen Umfangs der Nutzung der Lizenzsoftware durchführen.

12.5 STP kann eine Überprüfung der Anzahl User durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten durchführen lassen, wenn STP berechtigte Zweifel an der Mitteilung des Umfangs der Nutzung durch den Kunden hat. STP ist außerdem berechtigt, durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten jährlich den Umfang der vom Kunden genutzten Module der Lizenzsoftware prüfen zu lassen. Der von STP beauftragte Prüfer hat dem Kunden eine Erklärung vorzulegen, wonach der Prüfer STP nur über Überschreitungen des Nutzungsumfanges und die insofern gemachten Wahrnehmungen unterrichten darf und eine schriftliche Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwischen STP und dem Prüfer besteht.

12.6 Die Lizenzsoftware darf grundsätzlich nur im Netzwerk des Kunden installiert werden, also auf Rechnern, die im Eigentum und unmittelbaren Besitz des Kunden-Konzerns stehen. Jede andere Form der Nutzung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von STP zulässig.

12.7 Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Lizenzsoftware erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke und Kennzeichen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.

12.8 Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Lizenzsoftware nur innerhalb der gesetzlichen, urheberrechtlichen Schranken dekompilieren und erst dann, wenn er STP schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen erfolglos um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Lizenzsoftware im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gelten die in den Einzelverträgen geschlossenen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Kunde STP eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar STP gegenüber entsprechend zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet.

12.9 Der Kunde ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die Lizenzsoftware oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:
a) Der Kunde darf die Lizenzsoftware nur mit denselben Nutzungsbeschränkungen an den Dritten weitergeben, mit denen sie ihm von STP zur Nutzung überlassen wurde. Ist der Umfang der Nutzung in Bezug auf die Zahl und/oder Personen der Nutzer der Lizenzsoftware beschränkt, so darf der Kunde das erworbene Nutzungsrecht nicht aufspalten und an den Dritten ein Recht zur Nutzung der Lizenzsoftware für eine bestimmte Nutzerzahl weitergeben.
b) Der Kunde hat unverzüglich nach Weitergabe alle Kopien der Software, gleich auf welchem Stand, insbesondere auf Datenträgern und in Fest- oder Arbeitsspeichern zu löschen. Mit Weitergabe der gibt der Kunde die Nutzung endgültig auf und hat dies STP unverzüglich schriftlich zu bestätigen
c) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
d) Der Kunde ist verpflichtet, STP den Namen der Firma, an der die Lizenzsoftware weitergegeben wurde, mitzuteilen.
e) Im Fall eines Verstoßes des Kunden gegen die vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 12.9 schuldet er STP eine Konventionalstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Lizenzsoftware bei STP hätte zahlen müssen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der STP sind davon unberührt.

Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Lizenzsoftware durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Hosting, Software as a Service) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STP nicht gestattet.

13 Datenschutz

13.1 STP verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der geltenden Gesetze zu verarbeiten. STP verpflichtet sich insbesondere, personenbezogene Daten weder unbefugt zu erheben, zu verarbeiten noch zu nutzen und zwar auch nach Beendigung des Rahmenvertrages und der darunter abgeschlossenen Einzelverträge.

13.2 STP wird bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur solche Mitarbeiter einsetzen, denen die Pflichten ebenfalls gemäss der vorangehenden Ziff. 13.1 verbindlich überbunden worden sind.

13.3 STP verarbeitet während der Laufzeit dieses Vertrags personenbezogene Daten des Kunden im Sinne einer Datenbearbeitung durch Dritte gemäss Art. 10a des Bundegesetzes über den Datenschutz (DSG).

14 Geheimhaltung, Vertraulichkeit

14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Inhalt von Einzelverträgen ohne schriftliche Zustimmung von STP Dritten zur Kenntnis zu bringen oder zugänglich zu machen. Verstösst der Kunde gegen diese Geheimhaltungspflicht, so hat er STP eine Konventionalstrafe in Höhe der vertraglichen Vergütung für die Überlassung der Lizenzsoftware gemäss dem Einzelvertrag zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von STP bleiben unberührt.

14.2 STP verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten (namentlich das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB), wie sie dem Kunden obliegen. Der Auftragnehmer wird diese Pflichten auch seinen Mitarbeitern überbinden (Subunternehmer & Lieferanten soweit sie Kenntnis erhalten von den relevanten Tatsachen).

15 Sonstige Bestimmungen

15.1 Mitteilungen und Erklärungen an einen Vertragspartner bedürfen der Schriftform.

15.2 STP ist berechtigt, diese AGB erstmalig nach Ablauf der festen ersten Vertragsdauer zu ändern. STP wird dem Kunden die Änderungen schriftlich ankündigen. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ankündigung der Änderung schriftlich widerspricht. STP wird den Kunden in der Ankündigung auf diese Frist und auf die Rechtsfolgen einer entstandenen Versäumung gesondert hinweisen.

15.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem mit STP geschlossenen Vertrag an Dritte zu übertragen (mit Ausnahme seiner verbundenen Unternehmen Holdingstruktur), es sei denn, STP stimmt dieser Übertragung zu. Die Zustimmung liegt im alleinigen Ermessen von STP. Eine Übertragung ohne Zustimmung ist unwirksam.

15.4 STP ist dazu berechtigt, jegliche Ansprüche aus dem Einzelvertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Geltendmachung im eigenen Namen zu ermächtigen.

15.5 Der Kunde kann Forderungen von STP nicht mit eigenen Forderungen verrechnen.

15.6 Sollten einzelne Regelungen des Vertragswerks sich als rechtsunwirksam oder nicht durchführbar erweisen, sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen durch solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, welche dem bei Vereinbarung der jeweiligen Regelung bestehenden Willen der Parteien am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertragswerks bleibt unberührt.

15.7 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht und Ausschluss des Kollisionsrechts und der Bestimmungen des UNÜbereinkommens zum internationalen Warenkauf (CISG).

15.8 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragswerk zwischen den Vertragspartnern ist Zürich.

Anlage 1 – Honorarverordnung

Dienstleistungen

Honorar Projektleitung CHF 250.00 / Std.
Honorar Entwicklung CHF 220.00 / Std.
Beratung CHF 220.00 / Std.
Beratung durch Senior Consultant CHF 250.00 / Std.
Beratung Controlling / BI CHF 250.00 / Std.
Honorar für administrative Arbeiten CHF 150.00 / Std.

Reisespesen

Zürich plus 30km keine Reisespesen
Restliche Schweiz CHF 200.00 / Tagespauschale inkl. Verpflegung, Reise
Ausland nach Abklärung
Übernachtung nach Abklärung: 100 CHF / Nacht

Schulungsequipment

Stellt STP im Rahmen von Schulungen dem Kunden Schulungsequipment bereit, fallen folgende Kosten für die Bereitstellung von Schulungsequipment durch STP an:

Je Notebook CHF 40.00 / Tag
Schulungsserver CHF 40.00 / Tag
Versandkostenpauschale für Notebooks CHF 70.00 / 4 Notebooks

Allgemeine Bestimmungen

Anfallende Spesen werden ab Arbeitsort des Leistungserbringers verrechnet. Die Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Die AutoKilometer werden auf Basis map24.com Routenplaner berechnet.

Werden vom Kunden Nachtarbeiten (zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr) bzw. Arbeiten an Wochenenden oder Feiertagen angeordnet, wird ein Zuschlag von 50% auf den Dienstleistungen erhoben.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung für gemäss dieser Honorarverordnung erbrachte Leistungen monatlich nach detailliertem Leistungsausweis. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Preise verstehen sich exkl. MwSt.

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